Sicherheit für unsere Kunden bei jeder Abwicklung

Damit jedes Projekt zur Zufriedenheit beider Seiten ausgeführt werden kann, wurden diese Grundsätze und Bedingungen geschaffen, die ein Zusammenarbeiten erleichtern sollen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einzuhalten.

 

§ 1

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Bei der Annahme der Lieferung oder der Leistung nimmt der Kunde diesen AGuL an. Weißt der Kunde oder Lieferer schriftlich auf seine eigenen AGuL hin, so wird damit unseren AGuL widersprochen.
II. Abweichungen der AGuL bedürfen der Schriftform.

§ 2

I. Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern in Preislisten etc. bleiben uns vorbehalten. Die in den Angeboten enthaltenen technischen Angaben sind ebenfalls unverbindlich. Mündliche Absprachen von Bestellungen sind, falls nicht ausdrücklich anders besprochen, nur gültig, in Zusammenhang mit einem vom Kunden unterschriebenen Auftrag und unsere darauffolgenden Auftragsbestätigung. Sollte es erforderlich sein, so wird von uns eine Rückbestätigung der Auftragsbestätigung erbeten.
II. Technische Angaben wie: Pläne, Anfahrtskizzen, Tabellen mit Maßen und Gewichten, sowie technische Angaben zu Equipment und technischer Peripherie, sind nur verbindlich, wenn Sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
III. Bestätigungen, Nebenabreden etc. sind ausschließlich mit der Geschäftsführung zu klären. Unser Personal ist nicht befugt solche Absprachen und Zusicherungen zu treffen, die nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind.
IV. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§ 3

Alle Lieferfristen und Zeiträume wie Auf- und Abbautermine, Soundchecks, Erscheinen am Veranstaltungsort etc. bedürfen der Schriftform. Verzögerungen die aufgrund höherer Gewalt und infolge von Ereignissen die die Ausführungen der Leistungen erschweren, oder unmöglich machen wie – Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen etc. – haben wir auch bei vereinbarten Zeitabläufen nicht zu verantworten

§ 4

I. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Mängel und Reklamationen werden nur anerkannt, wenn Sie unverzüglich nach Eintritt des Mangels angezeigt werden. Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Haftung für Folgeschäden können nur übernommen werden, sofern uns ein eindeutiges Verschulden nachgewiesen werden kann. Auf keinen Fall jedoch, wenn von unserer Seite der Vertrag erfüllt wurde. Für entliehene Gerätschaften bei denen sich kein Personal von uns befindet, haftet der Auftraggeber bis zur Zurückgabe der Gerätschaften voll.
II. Der Kunde haftet für Abhandenkommen von Teilen unserer Anlage, für Beschädigungen durch Auftraggeber, das Publikum oder Randalierer sowie durch unsachgemäße technische Handhabung (falscher Stromanschluß, nicht sachgemäßer Anschluß der Gerätschaften etc.). Es ist also Aufgabe des Auftraggebers die Bühne und Anlagen ausreichend zu sichern. Insbesondere haftet der Auftraggeber auch für die Standfestigkeit der Bühne, insbesondere was unsere Fahrzeuge, Anlagen oder die Verletzung unseres Personals betrifft.

§ 5

I. Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die in der Bühnenanweisung bzw. Vertrag festgelegte Anzahl an Auf- und Abbauhelfern die ganze Zeit nüchtern zur Verfügung stehen.
II. Ebenso muß der von uns per Bühnenanweisung oder Vertrag geforderte Stromanschluß nach VDE-Norm zur Verfügung stehen. Für Schäden, die sich in Folge von nicht VDE gemäßen Stromanschlüssen an Material oder Personen ergeben, haftet der Veranstalter voll.
III. Die An- und Abfahrt sowie Lademöglichkeiten unserer Fahrzeuge muß uneingeschränkt gewährleistet sein.
IV. Der Kunde haftet dafür daß die Zeitpläne eingehalten werden. Die Zeiten für den Auf- und Abbau können bei uns erfragt werden.
V. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß unbefugte Personen vom Back-Stage bzw. Mischerbereich entfernt werden können, falls von diesen eine Gefahr für unser Equipment oder der daran arbeitenden Personen ausgeht, oder eine Gefahr durch unsere Anlagen für diese Person besteht. Insbesondere während der Auf- und Abbauphase haftet der Veranstalter dafür, daß sich keine Unbefugten im Gefahrenbereich aufhalten. Sollten Gründe vorliegen, die durch den Kunden verursacht, unsere Aufbauarbeiten wesentlich erschweren, so haben wir das Recht den Aufbau abzubrechen. Dies gilt insbesondere wenn keine ausreichende Zahl von Auf- und Abbauhelfern zur Verfügung steht, der notwendige und VDE gemäße Stromanschluß nicht vorhanden ist, oder keine geeignete An- und Abfahrt mit Lademöglichkeit besteht. Sollte bei Open-Air Veranstaltungen kein geeigneter Regenschutz für die Anlage bzw. den Mischerplatz bestehen, oder die Bühnensicherheit für unser technisches Equipment nicht gewährleistet sein, so können wir ebenso den Aufbau abbrechen.

§ 6

Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten. Bei Auftragsrücktritt muß der Kunde innerhalb 14 Tagen vor dem Termin uns dies schriftlich mitteilen. Die Personal sowie die Vorbereitungskosten für diesen Zeitraum müssen wir dem Kunden in Rechnung stellen. Bei Auftragsrücktritt nach Beladen unserer Fahrzeuge müssen wir den Gesamtbetrag des Angebots oder Vertrags in Rechnung stellen. Konnten wir die Anlage nachweisbar zu dem abgesagtem Termin verleihen, und ist uns dies durch den Auftragsrücktritt des Kunden nicht mehr möglich, so sind wir berechtigt eine pauschale Entschädigung von 50% des entgangenen Auftragswertes zu berechnen.

§ 7

I. Für diese AGuL gelten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.
II. Gerichtsstand ist Ulm
III. Sollte eine Bestimmung in diesen AGuL oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden einen dem Sinn und Zweck der nichtigen Vereinbarungen am nächsten kommende Vereinbarung treffen. Alle Änderungen zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Form.

GÜNTHER akustik & medientechnik
Ulm den 01.01.1998